Mietaufhebungsvertrag

In einigen Fällen haben Vermieter und Mieter einen Mietvertrag vereinbart, der lange Kündigungsfristen oder eine vereinbarte Mindestmietdauer beinhaltet. Bei Abschluss des Mietvertrages weiß keine der Vertragsparteien, was die Zukunft bringt. Mieter können arbeitslos werden und einen neuen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder einem anderen Land finden. Auch können sich die Familienverhältnisse durch Scheidung oder Tod des Ehepartners verändern. Veränderungen können sich ebenfalls beim Vermieter einstellen. Es gibt viele Gründe im Leben der Menschen, die schnelle Lösungen fordern. Eine der Vertragsparteien sieht sich gezwungen, aus dem Mietvertrag auszusteigen.

Kündigungsfristen

Damit die Kündigungsfristen umgangen werden, schließen beide Vertragsparteien einen Mietaufhebungsvertrag ab. Dieser kürzt nicht nur lange Kündigungsfristen, die Mietdauer, sondern auch die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ein Aufhebungsvertrag kommt auch bei befristeten Mietverhältnissen zustande, wenn sich beide Parteien einig sind. Der Aufhebungsvertrag kann durch den Mieter und den Vermieter erfolgen. Wie bei jedem anderen Vertrag ist auch der Aufhebungsvertrag eine Willenserklärung beider Vertragsparteien.
In der Regel kommt ein Aufhebungsvertrag für das Mietverhältnis zustande, wenn eine der Vertragsparteien der anderen Partei entgegenkommt, indem sie sich mit der Auflösung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.

Abschluss des Aufhebungsvertrags

Es sind zehn Punkte, die den Mietaufhebungsvertrag regeln. Neben den Daten von Vermieter und Mieter ist die Vertragspartei anzugeben, welche den Aufhebungsvertrag wünscht. Das Ende des Mietverhältnisses ist neu zu definieren und im Vertrag festzuhalten ebenso wie das Mietobjekt, um das es geht. Wann der Mieter die Wohnung zu räumen und zu übergeben hat, ist ebenfalls schriftlich zu fixieren. Schönheitsreparaturen, Übernahme von eventuellen Einbauten sowie Regelungen über die Mietkaution, der Betriebskostenabrechnung sowie einer eventuellen Abfindung und Übernahme der Umzugskosten (wenn der Aufhebungsvertrag der Wunsch des Vermieters war). Beide Vertragsparteien sind sich bezüglich der Auflösung des Mietverhältnisses einig, dennoch sollte das Widerspruchsrecht des Vermieters nach § 545 BGB und das des Mieters ausgeschlossen werden. Der Vermieter hat den Mieter über sein Widerrufsrecht aufzuklären. Ort, das aktuelle Datum und die Unterschrift beider Vertragsparteien beenden den Mietaufhebungsvertrag.

Wohnung des Mieters

Schlossen die Parteien den Mietaufhebungsvertrag in der Wohnung des Mieters ab und der Vermieter kam, ohne vom Mieter dazu aufgefordert zu sein, handelt es sich um ein sogenanntes Haustürgeschäft nach § 312 BGB. Der Vermieter hat demzufolge den Mieter mit dem Vertragsabschluss überrumpelt. Der Mieter kann in diesem Fall das Widerspruchsrecht nach §§ 312 d, 355 BGB in Anspruch nehmen und innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Reicht der Vermieter die Widerrufsbelehrung nach, hat der Mieter eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Fehlt die Widerrufsbelehrung ganz, erlischt die Widerspruchsfrist nach sechs Monaten.