Mietvertrag Wasserprüfung

Seit 1. November 2011 (geändert 14.12.2012) gehört es zu den Pflichten der Vermieter, das Wasser in den Wohnungen auf Legionellen prüfen zu lassen. Diese Auflage gilt für Wohnungsanlagen, in denen die Aufbereitung von Warmwasser mehr als 400 Liter beträgt. Auch für Wohnungen mit Wasserleitungen, die zwischen Erwärmer und Zapfstelle mehr als drei Liter Inhalt haben. Die Prüfung des Wassers erfolgt in der Regel in den oberen Wohnungen, über denen keine weitere Wohnung vorhanden ist, im dreijährigen Turnus. Vermieter sind verpflichtet, ihre Wohnanlagen dem Gesundheitsamt melden. Eigentümer von Einfamilienhäusern können selbst entscheiden, ob sie ihr Wasser prüfen lassen. Die Wasserprüfung ist Pflicht für Vermieter von Mehrfamilienhäusern sowie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime.

Wasseruntersuchung

Die Vermieter führen die Wasseruntersuchung nicht selbst durch, sondern beauftragen ein Labor. Das Labor muss eine Zulassung für die mikrobiologische Untersuchung von Trinkwasser nach § 15 Abs.4 TrinkwV haben. Des Weiteren muss es in einem der Bundesländer in einer Landesliste veröffentlicht sein. Der Laborant gibt den Termin schriftlich an die entsprechenden Mietparteien mit der Bitte, dass sich einer der Mieter in den frühen Morgenstunden des Termins in der Wohnung befindet. Etwa 15 Minuten hält sich der Laborant in der Wohnung auf. Er entnimmt Wasser aus der Küche und dem Badezimmer und prüft bei dieser Gelegenheit auch die Temperatur des Heißwassers.

Wie entstehen die Kolonien der Legionellen?

Überall, wo Süßwasser vorhanden ist, kommen Legionellen vor; in kleineren Mengen auch im Grundwasser. Legionellen sind gramnegative Bakterien, die wie Stäbchen aussehen und Kolonien bilden. Für das menschliche Auge sind die Bakterien nicht sichtbar. Diese Bakterien bilden Kolonien, vermehren sich rasch, finden in Frischwassernachspeisung optimale Lebensbedingungen und können dort lange Zeit verweilen. Erst eine Temperatur von ab 60 Grad Celsius tötet die Bakterien ab.

Wann ist das Wasser gefahrlos trinkbar?

Wenn der Warmwasseraufbereiter eine Temperatur von mindestens 60 Grad Celsius führt. Die Trinkwasserverordnung setzt den Richtwert bei 100 koloniebildenden Einheiten je 100 Milliliter fest. Überschreitet der Wert diesen Maßnahmewert, muss das Labor dies sofort der zuständigen Gesundheitsbehörde melden. Gemäß § 16 Abs. 7 TrinkwV hat der Vermieter in diesem Fall die Pflicht, eine umfassende Sanierung der Trinkwasser-Installation vornehmen zu lassen.

Werden die Kosten auf die Mieter umgelegt?

Nach Aussage des Deutschen Mieterbunds sind die Kosten für die Laboruntersuchung des Trinkwassers nicht auf die Mietparteien umlegbar. Der Verein der Eigentümergemeinschaft sieht dies anders. Er rät Vermietern die Kosten, die zwischen 200 und 500 Euro belaufen, in die Nebenkostenabrechnung zu integrieren und auf die Mieter umzulegen.