Selbstauskunft Mieter

Preisgünstige Wohnungen sind in Deutschland knapp. Entsprechend groß ist der Andrang, wenn Wohnräume zu günstigen Preisen in guten Wohngegenden im Angebot sind. Vermieter wünschen sich Mieter, die lange in der Wohnung bleiben; eine hohe Fluktuationsrate ist für Vermieter mit Zeit und Kosten verbunden. Viele Vermieter haben für Interessenten Fragebogen vorbereitet, die diese ausfüllen sollen. Bei den vielen Fragen sind Interessenten oft verunsichert und stellen sich die Frage: Was muss ich wahrheitsgemäß beantworten und wo darf ich flunkern.

Fragen

Zu den Fragen, welche Interessenten einer Wohnung wahrheitsgemäß zu beantworten haben, gehört in erster Linie die finanzielle Situation des Interessenten. Die Fragen nach dem Beschäftigungsverhältnis, die Vorlage von Verdienstbescheinigungen sowie die Anzahl der Personen, welche die Wohnung später bewohnen, erfordern immer wahrheitsgemäße Angaben. Ist der Interessent in der Verbraucher- oder Privatinsolvenz oder hat er die Restschuldbefreiung gerade erhalten, darf er diesen Umstand nicht verheimlichen. Das Recht des Vermieters, Auskunft über die Verhältnisse des Interessenten zu erhalten, bezieht sich auf Informationen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mietverhältnis stehen.

Daten

Ob der Interessent raucht, ob er verheiratet oder Single ist und ob Nachwuchs in nächster Zeit geplant ist, geht den Vermieter schlichtweg nichts an. Interessenten können auf solche Fragen antworten, müssen es aber nicht. Raucher können sich auch als Nichtraucher ausgeben, um größere Chancen bei der Zuteilung der Wohnung zu haben. Rauchen ist kein Kündigungsgrund (Stand: 2013). Die Anzahl der Personen, die mit dem Interessenten in der Wohnung wohnen sollen, ist in jedem Fall wahrheitsgemäß anzugeben. Das gilt auch für vorhandene Kinder; auch wenn die meisten Vermieter weder Kinder noch Haustiere im Haus wollen. Spätestens bei der Vorlage der Verdienstbescheinigung kommen die Kinder als Freibeträge ans Tageslicht. Verlangen darf der Vermieter Angaben über das Nettoeinkommen und die Jobsituation des Interessenten. Der Vermieter will damit sicherstellen, dass er pünktlich und in voller Höhe seine Miete bekommt.

Vorbestraft?

Fragen, ob der Interessent vorbestraft ist, müssen Interessenten nicht beantworten. Ausnahme ist, wenn die Vorstrafe in Zusammenhang mit einem Mietverhältnis steht. Verurteilungen wegen Mietbetrug oder anderen Vergehen, die mit einem der ehemaligen Mietverhältnisse in Zusammenhang stehen, muss er angeben. Für den Vermieter nicht relevant und damit eine freiwillige Auskunft des Interessenten ist die Frage, ob er Mitglied in einem Mietverein ist. Dies geht den Vermieter nichts an, auch wenn er Mieter will, die bei Problemen keinen Beistand haben oder diesen erst suchen müssen. Auch die Frage nach der Konfession des Interessenten und ob dieser religiös ist, ist nicht relevant.