Sozialklausel

Wenn man beim Mietrecht von der Sozialklausel spricht, sind die §§ 574 a-c BGB gemeint. Diese geben dem Mieter das Recht, einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zu widersprechen. Dieses Recht haben Mieter bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen mit gesetzlicher Frist. Der Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters muss für den Mieter oder einem Familienmitglied eine unzumutbare Härte darstellen. Die Sozialklausel gilt nicht, wenn der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigt.

Widerspruch

Der Widerspruch ist schriftlich zu verfassen und muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist zugegangen sein. Dies gilt, wenn der Vermieter den Mieter im Kündigungsschreiben auf das Widerspruchsrecht unter Angabe von Form und Frist hingewiesen hat. Hat der Vermieter dies unterlassen, kann der Mieter auch beim Gerichtstermin, wenn der Vermieter die Räumung der Wohnung eingeklagt hat, widersprechen. Kommt es zu keinem Gerichtstermin, kann der Mieter dennoch später schriftlich widersprechen.
Als Härtefälle kommt hohes Alter, Erkrankung oder Verwurzlung im Wohngebiet des Mieters infrage. Auch ein Schulwechsel der Kinder während des Schuljahres sowie eine fortgeschrittene Schwangerschaft und das Fehlen von geeigneten Ersatzwohnungen sind weitere anerkannte Härtegründe.

Räumungsklage

Mit dem Widerspruch gegen die Kündigung des Mietverhältnisses kann der Mieter die Fortführung desselben verlangen (§ 574 a BGB). Kann er sich mit dem Vermieter nicht einigen und der Vermieter antwortet auf den Widerspruch des Mieters mit einer Räumungsklage, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Das Gericht berücksichtigt und bewertet die Interessen von Vermieter und Mieter. Der Vermieter muss dem Gericht seine Gründe für die Kündigung des Mietverhältnisses darlegen; der Mieter seine Gründe für den Widerspruch. Beides berücksichtigt das Gericht und entscheidet entsprechend. Während der Dauer des Verfahrens bleibt das Mietverhältnis bestehen (§ 574 ab Abs. 2 BGB).

Wohnraum

Wohnraum, der nur vorübergehend vermietet ist sowie Untermietverträge, wenn Untermieter und Vermieter in derselben Wohnung wohnen sind, ist von der Sozialklausel ausgeschlossen. Das gilt ebenfalls für Ferienwohnungen, deren Mieter mit dem Vermieter vor dem 1. Juni 1995 den Mietvertrag geschlossen hat. Der Vermieter hat die Pflicht, den Mieter auf die Zweckbestimmung der Wohnung als Ferienwohnung hinzuweisen.

Investitions- und Wohnbaulandgesetz

Das Investitions- und Wohnbaulandgesetz hat mit Artikel 14 am 22. April 1993 die Bundesländer ermächtigt, eigene Verordnungen über eine Sozialklausel zu erlassen. Dies gilt für Gebiete, in denen die Wohnungsversorgung gefährdet ist. Die Länder bestimmen Gemeinde oder Teile davon, in denen Mietwohnungen knapp sind und für die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr ausreichen. In diesen Bereichen haben Vermieter Einschränkungen in ihren Kündigungsrechten hinzunehmen, die von den Bestimmungen des BGB abweichen.