In vielen Mietverträgen ist die Klausel „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter nach Ende des Mietverhältnisses zu erledigen“, vorhanden. Viele Baugenossenschaften gingen vor einigen Jahren dazu über, dass die neuen Mieter die Wohnungen nach ihrem Geschmack renovieren. Diese Vorgehensweise resultiert aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs, der die Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses als teilweise unwirksam erklärte. Allerdings erklärte der Bundesgerichtshof nur einige Klauseln in Bezug auf Schönheitsreparaturen für unwirksam. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs mit Aktenzeichen VIII ZR 185/14 und VIII ZR 242/13 ist der Mieter von den Schönheitsreparaturen befreit, wenn er in eine unrenovierte Wohnung zieht. Die Urteile beziehen sich auf die sogenannte Quotenklausel, die zukünftig nicht mehr wirksam ist.
Mietverein
Stehen Schönheitsreparaturen im vorhanden Mietvertrag, gehen Mieter sicher, wenn sie sich vor ihrem Auszug beim Mietverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen. Ob der einzelne Mieter seine Wohnung beim Auszug renovieren muss, hängt vom Zustand der Räume ab. Auch die Dauer des Mietverhältnisses sowie der Umfang der Arbeiten, welche der Vermieter vom Mieter erwartet, sind Punkte, die einer rechtlichen Erklärung bedürfen.
Renovierung
In einigen Mietverträgen schreiben Vermieter dem Mieter vor, wann sie welche Räume renovieren müssen. Diese Klausel ist nicht wirksam. Auch nicht die Forderung, welche Farbe die Wände während der Mietzeit haben müssen. Solange der Mieter in der Wohnung wohnt, kann er diese nach seinem Geschmack dekorieren. Der Mieter ist jedoch gehalten, beim Umzug die Wohnung in einen Zustand zu bringen, der es dem Vermieter ermöglicht, die Wohnung weiterzuvermieten. Extrem farbig gestaltete Wände eignen sich nicht für eine Übergabe. Besser für beide Vertragsparteien ist es, wenn der Mieter die Wohnung in einer neutralen Farbe wie beispielsweise Weiß oder einer anderen hellen Farbe streicht. Auch eignen sich Raufasertapeten besser für die Endrenovierung als gemusterte Tapeten.
Auszug
Zieht der Mieter in eine frisch renovierte Wohnung ein, sollte er beim Auszug die Wohnung ebenfalls in frisch renoviertem Zustand übergeben. Zu den Arbeiten gehören streichen oder tapezieren der Wände, streichen von Decken und Heizkörpern sowie von Innentüren und Fenster. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört beispielsweise das Abschleifen oder neu versiegeln von Parkettböden und die Erneuerung des Teppichbodens, wenn dieser dem Vermieter gehört.
Fachbetrieb
Auch in den aktuellen Mietverträgen können die Parteien Schönheitsreparaturen vereinbaren. Diese sollten so fixiert werden, dass der Mieter die Arbeiten selbst erledigen kann. Der Vermieter darf dem Mieter nicht vorschreiben, welchen Fachbetrieb und ob er einen solchen beauftragen muss. Auch die Klauseln, die dem Mieter vorschreiben, in welchen Zeiträumen er zu renovieren hat, sind unwirksam.