Mietvertrag Muster

Mietvertrag Muster

Wer eine Immobilie mietet, schließt mit seinem Vermieter einen Mietvertrag ab. Der Mietvertrag ist eine Willenserklärung beider Vertragsparteien, welche die Überlassung einer Immobilie gegen Entgelt vereinbart. Das Mietverhältnis regelt das Mietrecht mit den §§ 535 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Den Vertrag schließen Vermieter und Mieter als Vertragspartner ab.

Unterschiede

Wir unterscheiden Mietverträge, welche die Nutzung einer Immobilie regeln sowie Mietverträge, die als Mietgegenstand Grundstücke, Büro- oder Geschäftsräume sowie verschiedene bewegliche Sachen beinhalten. Im Allgemeinen bezieht sich der Mietvertrag auf die Vermietung von Wohn- oder Geschäftsraum.

Vermieter

Mit dem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, seinem Mieter die vertraglich vereinbarte Nutzung der Räume zu gewährleisten. Handelt es sich um Wohnraum, fällt der Mietvertrag neben den gesetzlichen Regelungen des BGB auch unter das Mieterschutzgesetz. Das Mieterschutzgesetz gilt ausschließlich für die Vermietung von Wohnraum, nicht für Geschäfts-, Büro- oder Lagerräume.

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Beim Mietvertrag für Wohnraum unterscheiden wir verschiedene Vertragstypen:

1. unbefristeten Mietvertrag
2. befristeten Mietvertrag
3. Untermietvertrag
4. Mietvertrag für Werkswohnung
5. Heimvertrag.

Heimvertrag

Für den Heimvertrag gilt das Mietrecht nur eingeschränkt und bezieht sich auf wenige mietrechtliche Elemente. Einen Heimvertrag schließen beispielsweise Senioren und Altenheime ab. Einige Unternehmen besitzen neben ihren Geschäftsgebäuden auch Wohnhäuser. Die Wohnungen vermieten sie preisgünstig an die Mitarbeiter ihres Unternehmens. Bei Werkswohnungen sieht das Mietrecht mit § 576 BGB eine Vermietung für den Zeitraum vor, in welchem der Mieter gleichzeitig auch Arbeitnehmer des Unternehmens ist. Die Kündigungsfristen, sofern eine Kündigung durch den Unternehmer als Vermieter erfolgt, weichen von den Fristen gemäß 573 BGB ab. Die Kündigungsfristen bei Werkswohnungen regelt der § 576 Abs. 1, Nrn. 1+2 BGB.

Form

Die übliche Form eines Mietvertrags ist der unbefristete Mietvertrag. Vermieter und Mieter schließen nach § 535 ff BGB einen Vertrag ab, der dem Mieter die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, die vereinbarte Miete in voller Höhe und jeweils zum 1. eines Monats an den Vermieter zu bezahlen. Für das Mietverhältnis gelten die §§ 535 ff BGB sowie die Bestimmungen des Mieterschutzgesetzes.

Untermietvertrag

Der Untermietvertrag ist eine besondere Form des Mietvertrags. Beim Untermietvertrag wird der Hauptmieter der Immobilie zum Vermieter in Bezug auf den Untermieter. Allerdings muss sich der Hauptmieter die Erlaubnis seines Vermieters einholen, damit er einen Bereich seiner gemieteten Immobilie untervermieten darf. Das Untermietverhältnis reglen die §§ 540 ff BGB. Bilden die Mietparteien eine Wohngemeinschaft, ist es besser, wenn alle Mitglieder der Wohngemeinschaft auch Mieter im Hauptmietvertrag sind. Damit erlangen alle Bewohner der Wohnung dieselben Rechte, haben die gleichen Pflichten und haften gemeinsam für entstehende Schäden.

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