Kündigung Mietwohnung Vermieter->Mieter
Die meisten Mietverhältnisse werden nicht fürs Leben geschlossen. Mieter suchen sich eine kleinere Wohnung, wenn die Kinder aus dem Haus sind. Andere brauchen eine größere Wohnung, weil Nachwuchs unterwegs ist. Mietverträge beinhalten grundsätzlich die Kündigungsfristen, welche Mieter und Vermieter bei einer ordentlichen Kündigung einhalten müssen. Der Unterschied zwischen den Fristen besteht in der Tatsache, dass Mieter grundsätzlich nur die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten müssen. Für Vermieter hingegen ist die Kündigungsfrist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
Schriftform
Nach § 568 BGB hat die Kündigung des Mietverhältnisses schriftlich zu erfolgen. Diese Form haben beide Vertragsparteien einzuhalten. Der Mieter kann seine Kündigung ohne Begründung des Kündigungsgrundes an seinen Vermieter versenden. Der Vermieter muss nach § 573 Abs. 3 BGB die Kündigung seinem Mieter gegenüber begründen.
Mehrere Personen
Sind mehrere Personen als Hauptmieter im Mietvertrag benannt, beispielsweise ein Ehepaar oder eine Wohngemeinschaft, muss der Vermieter seine Kündigung an alle Mieter versenden. Es reicht nicht aus, wenn er den Ehemann anschreibt; die Ehefrau bleibt in solchen Fällen von der Kündigung verschont. Umgekehrt muss der Mieter oder die Mieter ihre Kündigung an alle Vermieter senden, die auf dem Mietvertrag als Vermieter bezeichnet sind. Dies ist beispielsweise bei einem Ehepaar oder einer Erbengemeinschaft der Fall.
Kündigungsfristen
Wann der Vermieter kündigen darf
Eine Kündigung des Mietvertrags für Wohnraum kann der Vermieter nur aussprechen, wenn er an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat. Der Paragraf 573 Abs. 2 BGB gibt Auskunft darüber, was unter einem berechtigten Interesse zu verstehen ist. Kündigungsgründe sind beispielsweise, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt oder der Vermieter die Wohnung für seine Familienangehörige braucht. Gründe, welche der Vermieter hat, müssen im Kündigungsschreiben enthalten sein (§ 573 Abs. 3 BGB). Nachträglich eingebrachte Gründe, die nach der Kündigung entstanden sind, kann der Vermieter vorbringen. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter auf das Widerspruchsrecht des Mieters hinweisen. Unterlässt er dies, kann der Mieter beim Räumungsprozess der Kündigung widersprechen.
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