Mietvertrag Keller

Mietvertrag Keller

Für manche Vermieter ist es sinnvoll, Räume wie den Keller unabhängig von einer Wohnung zu vermieten. Doch auch hier ist es wichtig, einen passenden Mietvertrag für Keller aufzusetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wodurch sich diese Art von Vertrag auszeichnet und worauf Sie beim Aufsetzen achten müssen.

Mit dem passenden Vertrag den Keller vermieten

Schließen Sie einen Mietvertrag für den Keller ab, gelten nicht die üblichen Kündigungsfristen. In diesem Fall kommen die einfachen gesetzlichen Fristen für nicht bewohnte Räume zum Tragen. Wird eine Kündigung beispielsweise Anfang Januar ausgesprochen, muss sich der Mieter bis Ende März eine neue Bleibe suchen. Voraussetzung dafür ist, dass keine anderen Fristen vereinbart wurden. Des Weiteren müssen Sie einen solchen Vertrag schriftlich abschließen. In einem Mietvertrag für den Keller sollten Sie außerdem den vorgesehenen Nutzungsumfang festlegen. So vermeiden Sie später Auseinandersetzungen. Des Weiteren muss im Dokument unbedingt der Mietzins enthalten sein.

So ist ein Mietvertrag für den Keller aufgebaut

Zuallererst müssen im Mietvertrag die Angaben zum Vermieter und Mieter enthalten sein. Wie bereits erwähnt, ist es wichtig, dass Sie etwaige Kündigungsfristen schriftlich festhalten. Auch Details zur Nutzung müssen Sie im Dokument anführen. Essenziell ist insbesondere die Höhe des Mietzinses. Auch zum Zustand des Mietobjekts sind Angaben zu machen. So lassen sich später grobe Abnutzungen oder Schäden besser beweisen. Des Weiteren müssen Sie im Vertrag Regelungen zur Nutzung – also die Hausordnung – anführen. So wissen die Mieter beispielsweise, zu welchen Zeiten Sie lärmende Bauarbeiten durchführen dürfen. Besonders wichtig ist dies in Wohnhäusern, in denen mehrere Parteien leben. Denn gerade hier ist die Einhaltung von Hausregeln für ein harmonisches Zusammenleben wichtig. Natürlich können Sie Kellerräume auch an mehrere Personen auf einmal vermieten. Allerdings müssen Sie auch diese Angaben im Vertrag festhalten.

Mietvertrag für Keller – Mietvertrag für Wohnung: die wichtigsten Unterschiede

Im Aufbau sind sich beide Verträge ähnlich. Allerdings enthält das Dokument für den Keller, der nicht als Teil des Wohnraums angesehen wird, andere Kündigungsfristen. Gemäß § 578 Abs. 2 BGB liegt der Zeitraum für nicht bewohnte Bereiche bei drei Monaten. Außerdem sind im Mietvertrag für Keller Details zur Nutzung und zur Lagerung vermerkt. So wissen Mieter, welche Tätigkeiten sie in den Räumlichkeiten ausführen dürfen.

Haben Mieter einen Anspruch auf Kellernutzung

Nicht in jeder Mietwohnung haben die Bewohner einen Anspruch auf die Nutzung des Kellerabteils. Dafür muss der Raum mit dem dazugehörigen Nutzungsumfang im Mietvertrag angeführt sein. Ist dies nicht der Fall, darf das Kellerabteil auch nicht genutzt werden. Auch ist es für den Vermieter nicht Pflicht, dem Mieter einen solchen Raum zur Verfügung zu stellen. Wollen potenzielle Bewohner eines Wohnhauses diesbezüglich auf Nummer sicher gehen, sollten Sie das Thema bereits bei der Wohnungsbesichtigung ansprechen. Als Vermieter besteht die Möglichkeit, für Wohnung und das Kellerabteil unterschiedliche Verträge aufzusetzen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Wird der Keller als Teil des Wohnraumes angesehen, gelten für dessen Nutzung dieselben Kündigungsfristen wie für die Wohnung.

Diese Aspekte zur Nutzung darf der Vermieter festlegen

Wird dem Mieter durch den Vertrag ein Nutzungsrecht zugesprochen, darf er mit dem Keller trotzdem nicht umspringen, wie ihm beliebt. Denn der Vermieter legt im Vertrag die Hausordnung fest. So dürfen an den Räumlichkeiten in den seltensten Fällen bauliche Änderungen vorgenommen werden. Ist dies im Vertragsdokument nicht geregelt, müssen Mieter unbedingt Kontakt mit dem Eigentümer aufnehmen. Auch das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt bei der Nutzung der Kellerräume. Mieter dürfen also während den Ruhezeiten im Abteil nicht lärmen. Die Lagerung ist ausschließlich für Gegenstände gestattet, die Teil des normalen Wohngebrauchs sind. Bewohner eines Wohnhauses dürfen den Keller damit nicht als gewerbliches Lager nutzen.

Fazit

Personen, die zusätzlich zu Wohnräumen Keller vermieten wollen, müssen dafür einen entsprechenden Vertrag aufsetzen. So sichern sie sich finanziell und in Bezug auf den Nutzungszeitraum ab. Natürlich können Sie Kellerabteile auch gemeinsam mit einer Wohnung vermieten. In diesem Fall ist es sinnvoll, dass das Objekt Teil des Gesamtmietvertrags ist. Dabei hat der Mieter es in der dafür vorgesehenen Weise zu nutzen. Wollen Sie sicher gehen, dass der Keller nicht als Lager missbraucht wird, stellen Sie eine Hausordnung auf. Hier können Sie auch fixe Ruhezeiten nennen. So sorgen Sie dafür, dass sich andere Nutzer und Bewohner nicht gestört fühlen. Die separate Vermietung von Keller und Wohnung erweist sich aber in vielen Fällen als günstigere Variante. Denn als Vermieter haben Sie so eine bessere Kontrolle über das Mietverhältnis und können es leichter kündigen.

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