Unbefristeter Mietvertrag Wohnung
Ein unbefristeter Mietvertrag für eine Wohnung ist zwar meistens der Fall, aber nicht immer. Viele Vermieter möchten die neuen Mieter erst einmal kennenlernen, bevor sie ihnen dauerhaft ihre Räume vermieten. Doch auch andere Gründe spielen eine Rolle, warum der Vertrag zeitlich begrenzt ist – oder eben nicht.
Besonders wenn die Vermieter selbst in dem Haus leben, in dem eine Wohnung neu vermietet werden soll, wird manchmal nur ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen. So können die Vermieter in einer Art „Probezeit“ herausfinden, ob sie mit den neuen Mietern zurecht kommen. Manche Vermieter haben aber auch schlechte Erfahrungen gemacht, etwa mit Mietnomaden, Unsauberkeit, Lärmbelästigungen oder Vandalismus. Oft muss viel Zeit und Geld investiert werden, um dann eine Wohnung wieder bewohnbar zu machen. Für viele Vermieter gibt es danach nur einen Weg, wieder Vertrauen in neue Mieter aufbauen zu können und auf eventuell erneut nötige Räumungsklagen zu verzichten: Sie bestehen darauf, dass der Mietvertrag befristet ist. Sind die Vermieter mit den neuen Mietern nicht zufrieden, können sie den Vertrag auslaufen lassen. Die Mieter müssen sich, ohne die Wohnung zu kündigen, um eine neue Bleibe kümmern.
Befristete Mietverträge sind aber keineswegs nur ein Zeichen schlechter Vorfälle. Manchmal sind langjährige Mieter verstorben oder ausgezogen und die Vermieter suchen nach einem geeigneten Nachmieter. Ebenso kann die weitere Nutzung der Wohnung unklar sein, wenn vielleicht eine aufwändige Kernsanierung, eine Eigennutzung in absehbarer Zeit oder ein Verkauf geplant ist. Grundsätzlich unterscheiden sich befristete und unbefristete Mietverträge nur in dem Zusatz, wie lange der Vertrag dauert. Bei Mietvertragsvordrucken gibt es dafür ein entsprechendes Feld zum Ausfüllen.
Ein unbefristeter Mietvertrag für eine Wohnung ist der Normalfall
Obwohl es Ausnahmen und gewisse Vorteile für Vermieter geben kann, die Mietverträge zu befristen, sind unbefristete Verträge meistens der Fall. Immerhin sind die meisten Vermieter auch an einer langjährigen Vermietung interessiert. Ständig wechselnde Mieter zehren nicht nur an der Bausubstanz, wenn ständig renoviert und umgebaut wird. Sie ziehen auch die Mitmieter, sofern es sich um ein kleineres Mehrfamilienhaus handelt, in Mitleidenschaft. Wohnen nur wenige Parteien in einem Haus, legen viele Wert auf eine freundliche, hilfsbereite, aber auch kulante Hausgemeinschaft. Eine Bindung zu ständig wechselnden Mietern aufzubauen, ist fast unmöglich.
- Ein schwerwiegender Vertragsbruch durch den Mieter besteht. Das können zum Beispiel ständig unpünktliche Mietzahlungen, Mietrückstände oder der nicht sachgemäße Umgang mit der Mietsache sein.
- Ein Abriss des Gebäudes oder andere Bauvorhaben, die ein Bewohnen der Wohnung unmöglich machen, geplant sind.
- Der Vermieter die Wohnung selbst benötigt, also Eigenbedarf anmeldet. Hierfür gibt es aber bestimmte Voraussetzungen: Will der Vermieter für seinen alleinstehenden, studierenden Sohn die Doppelhaushälfte mit 140 Quadratmetern und 5 Zimmern beanspruchen, kann das unter Umständen unverhältnismäßig und die Kündigung damit anfechtbar sein.
Ob der Mieter tatsächlich gehen muss und die Kündigung durch den Vermieter rechtmäßig ist, kann pauschal selten beantwortet werden. Denn viele Faktoren spielen eine Rolle, die Gerichte in der Vergangenheit bereits dazu bewegt haben, die Kündigung nicht zu akzeptieren.
Feste Kündigungsfristen müssen beachtet werden
Ein unbefristeter Mietvertrag für eine Wohnung kann nur unter Einhaltung bestimmter Fristen gekündigt werden. Der Mieter kann grundsätzlich immer drei Monate im Voraus die Wohnung kündigen. Gründe muss er dabei nicht angeben. Für den Vermieter gibt es hingegen variable Kündigungsfristen. Je nachdem, wie lange der Mietvertrag bereits besteht, liegen die Fristen zwischen drei und zwölf Monaten.
Fristlose Kündigungen gibt es für beide Seiten, Mieter und Vermieter sowie auch für befristete Mietverträge. Diese setzen aber entsprechende Gründe voraus. Treten etwa erhebliche gesundheitliche Probleme aufgrund von Schimmel- und Ungezieferbefall auf oder funktioniert beispielsweise die Heizung im Winter nicht, kann unter Umständen vom Mieter fristlos gekündigt werden. Umgekehrt kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn die Mieter ihre Miete nicht bezahlt haben oder die Mietsache vertragswidrig verwendet wird. Gerichte prüfen bei fristlosen Kündigungen stets den Einzelfall.
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