Ungültige Klauseln im Mietvertrag: Kaum ein Vertrag ist ohne

90 Prozent der Mietverträge enthalten eine oder gar mehrere ungültige Klauseln. Wie diese aussehen und was Mieter in dem Fall unternehmen können, können Sie hier erfahren.

Ungültige Klauseln im Mietvertrag: Mieter können unterschreiben

Um gleich eins vorweg zu nehmen: Sollen Sie als Mieter eine ungültige Klausel in Ihrem Mietvertrag noch vor Ihrer Unterschrift entdecken, können Sie gelassen bleiben. Anwälte raten dazu, den Vertrag dann ruhig zu unterschreiben. Denn eine ungültige Klausel bleibt auch ungültig – unabhängig davon, ob Sie ihre Unterschrift darunter setzen oder nicht.

Es kann sogar ein Vorteil für Mieter sein. Ist die betreffende Klausel im Mietvertrag nämlich ungültig, können Sie die einfach komplett ignorieren. Konkret beutetet das: Wenn die Klausel zu Schönheitsreparaturen keine Gültigkeit hat, müssen Sie gar nicht renovieren. Und das sind doch durchaus positive Nachrichten.

Ungültige Klauseln: Der Mieter ist im Vorteil

Übrigens müssen Mieter auch später daraus keine Nachteile befürchten. Sie als Mieter sind nämlich nicht dafür zuständig, den Vermieter auf Klauseln hinzuweisen, die der geltenden Rechtssprechung widersprechen. Auch im Nachhinein kann Ihnen das nicht negativ ausgelegt werden. Selbst dann nicht, wenn Ihnen der Vermieter nachweisen kann, dass Sie wussten, dass die Klausel nicht gültig ist. Sollten Sie also vor der Unterzeichnung schon wissen, dass einige Dinge im Mietvertrag nicht stimmen, können Sie dazu ruhigen Gewissens schweigen. Wenn Sie später diese Klauseln anfechten möchten, haben Sie in der Regel gute Karten. 

Klauseln sind ungültig, wenn Mieter benachteiligt wird

Mieter, die nun nicht unbedingt schon kurz nach dem Einzug einen Anwalt mit der Prüfung des Mietvertrages beauftragen wollen, können das selbst übernehmen. Als Daumenregel gilt, dass all diejenigen Klauseln ungültig sind, die den Mieter benachteiligen. Wird der Mieter im Vergleich zu den bestehenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch bestimmte Klauseln im Mietvertrag benachteiligt, sind diese in der Regel ungültig.

Ungültige Klauseln im Mietvertrag: Vorsicht bei individuellen Absprachen

Bei einem Mietvertrag sollten Sie grundsätzlich zwischen zwei voneinander unterschiedlichen Klauseln unterscheiden:

  • die vorformulierten Klauseln
  • die individuell angefertigten Klauseln

Die letzteren können nämlich zu einem Problem für den Mieter werden. Denn Sie können gültig sein und damit den Mieter dazu verpflichten etwas zu unternehmen oder zu unterlassen. Individuelle Klauseln können zum Beispiel handschriftlich dem Vertrag hinzugefügt worden sein. Falls das der Fall ist, wird ein Richter diese Klauseln vermutlich gelten lassen. Die Argumentation dabei ist nämlich, dass die betreffende Klausel zwischen Vermieter und Mieter abgesprochen und verhandelt wurde. Erst nachdem sich beide Parteien darauf geeinigt hatten, wurde die handschriftliche Formulierung dem Vertrag hinzugefügt. Damit hätte theoretisch der Mieter die Möglichkeit gehabt, die Formulierung nach seinen Vorstellungen zu verändern. Ob das nun auch der Realität entspricht, ist nebensächlich. In der Regel werden derartige Klauseln von den Gerichten als gültig angesehen. Die Folge: Der Mieter muss sich daran halten. 

Ungültige Klauseln: Das sind die häufigsten Fehler

Die häufigsten Fehler, die in einem Mietvertrag auftauchen und die Klausel damit ungültig machen, sind folgende:

  • Ungefähre Angaben bei der Wohnungsgröße: Damit wollen viele Vermieter eine Mietminderung vermeiden, wenn sich herausstellt, dass die Wohnung doch kleiner als angegeben ist. Ist die Wohnung jedoch 10 Prozent kleiner als angegeben, ist die Minderung gerechtfertigt. 
  • Zeitraum der Staffelmieterhöhung: Wenn der Mietvertrag eine Staffelmiete enthält, also eine Mieterhöhung, die schon im Mietvertrag steht, müssen Fristen beachtet werden. Die erste Mieterhöhung ist dann erst nach 12 Monaten in der Wohnung möglich. 
  • Zu lange Kündigungsfrist: Wird die Kündigungsfrist auf mehr als drei Monate ausgeweitet, ist sie in der Regel ebenfalls ungültig. Was jedoch rechtlich möglich ist, ist in genereller Verzicht auf eine Kündigung on beiden Seiten. Der darf aber auf nicht mehr als vier Jahre festgeschrieben sein. 

 

 

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