Unbefristeter Gewerberaummietvertrag

Unbefristeter Gewerberaummietvertrag

Ein Friseur will ein neues Studio eröffnen, durcheilt die ganze Stadt nach passenden Immobilien und findet schließlich sein Traumstudio. Sofort setzt er sich mit dem Vermieter in Verbindung, um die Räume zu mieten ¬ doch dann die böse Überraschung: Die Miete ist unglaublich hoch und der Friseur genießt nur geringen Mieterschutz; ganz anders als bei einem Wohnmietvertrag. Warum ist das so?

Will der Friseur die Räume für sein Studio mieten, nutzt er sie gewerblich; ein Gewerberaummietvertrag ist somit erforderlich. Dieser wird entweder befristet oder unbefristet abgeschlossen und der Gesetzgeber hat hierfür nur wenige Richtlinien vorgesehen: Es ist ein Vertrag auf Augenhöhe; deswegen gibt es weniger Schutz für beide Vertragsparteien und an eine ortsübliche Vergleichsmiete ist der Vermieter auch nicht gebunden. Deshalb ist Verhandlungsgeschick gefragt: Soll ein Unbefristeter Gewerberaummietvertrag für ihn vorteilhaft sein, muss der Friseur entsprechende Klauseln im Mietvertrag aushandeln.

Der Mietvertrag

Ein Unbefristeter Gewerberaummietvertrag ist immer schriftlich, unterliegt aber nur wenigen gesetzlichen Vorgaben und auch die Form ist frei: Er enthält nur einen geschriebenen Text mit der Unterschrift der Vertragsparteien; bei mehreren Seiten muss er zudem geheftet und nummeriert werden. Auch der Inhalt ist frei gestaltbar und nur folgende Punkte sind vorgeschrieben: die Vertragsparteien, der Beginn des Mietverhältnisses, die Miethöhe, der Mietzweck und eine genaue Bezeichnung der Mieträume. Andere Bestimmungen sind frei verhandelbar.

Die Miete

Wie bereits erwähnt, gibt es keine Mietpreisbindung für Gewerberäume und an örtlichen Vergleichsmieten kann man sich auch nicht orientieren. Die Miete wird nur durch den sittenwidrigen Wucher gedeckelt: Die Miete liegt hierbei mindestens 50 % höher als die örtliche Marktmiete und der Vermieter beutet einen Mieter aus, der sich in einer Zwangslage befindet oder unerfahren ist. Liegt dies vor, muss die Miete angepasst werden und der Mieter erhält den Betrag zurück, den er zu viel gezahlt hat.

Wie auch bei Privaträumen ist die Miete monatlich zu einem Festpreis fällig. Doch ist dies nicht die einzige Variante. Will nämlich der Vermieter die Miete der Inflation anpassen, stehen ihm folgende Modelle zur Verfügung: Die Vertragsparteien können sich auf eine Staffelmiete einigen und im Vertrag festlegen zu welchem Termin und um wie viel Prozent die Miete steigen soll.

Eine andere Möglichkeit sind Gleitklauseln: steigt der statistische Lebenshaltungsindex, dann steigt die Miete gleich mit. Zuletzt ist auch eine Umsatzmiete möglich: Die Miete orientiert sich am Umsatz des Unternehmens. Hierbei sollte aber ein Mindestfestzins und eine Höchstmiete vereinbart werden, so wird das Risiko geringer.

Schließlich ist auch eine Mietkaution vorgesehen: Wie beim Wohnmietvertrag ist sie zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dennoch gang und gäbe. Jedoch kann sie höher ausfallen, als bei privaten Verträgen: liegt sie dort bei drei Monatsmieten, kann ein Vermieter bei einem unbefristeten Gewerberaummietvertrag mehr verlangen.

Die Kündigung: der große Unterschied zum befristeten Vertrag

Im Gegensatz zum befristetem Gewerberaummietvertrag, kann der Vermieter den unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen, ein Grund ist nicht erforderlich. Dies kann Fluch oder Segen sein: Ist der Friseur nämlich insolvent, hat aber einen befristeten Vertrag, kann er seinem Vermieter nicht kündigen ¬ rote Zahlen sind kein wichtiger Kündigungsgrund. Läuft hingegen das Geschäft gut und es liegt ein Unbefristeter Gewerberaummietvertrag vor, kann der Friseur jederzeit gekündigt werden.

Um zu kündigen, muss der Vermieter nur die Kündigungsfrist einhalten: sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres und bis zum Dritten eines Monats. Übersetzt heiß das: Erhält der Friseur bis zum Dritten eines Monats die Kündigung, muss in sechs Monaten sein Studio geschlossen sein. Dagegen kann er sich aber vertraglich absichern: Für einen bestimmten Zeitraum kann der Friseur einen Kündigungsverzicht aushandeln; ebenso kann der Vermieter an das Wohnraummietrecht gebunden werden: Um zu kündigen, braucht der Vermieter nun einen guten Grund wie z. B. Eigenbedarf.

Der Vertragszweck

Es kommt dem Friseur als Mieter entgegen, wenn der Vertragszweck möglichst weit gefasst ist. So kann er nämlich schnell darauf reagieren, falls sich die Marktsituation ändert: Besteht beispielsweise große Nachfrage danach, kann er noch zusätzlich ein Nagelstudio einrichten ¬ der Vermieter muss dann nicht gefragt werden.

Aber auch ein eindeutiger Mietzweck hat Vorteile: Hier muss der Vermieter sicherstellen, dass der Friseur wie vereinbart die Räume nutzen kann. Kontrolliert nämlich eine Behörde den Friseur und stellt fest, dass die Räume für ein Friseurstudio gar nicht nutzbar sind, dann kann der Friseur fristlos kündigen und vielleicht noch Schadensersatz verlangen.

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