Renovierung der Mietwohnung: Wozu ist der Mieter verpflichtet?
Vermieter können nicht unter allen Umständen Mieter zu Renovierungen verpflichten.
Starre Klauseln zu Renovierungen im Mietvertrag können ungültig sein.

Neu tapezieren, Wände oder Heizkörper streichen – schon möglich, dass der Mieter das nach Auszug aus der Mietwohnung übernehmen muss. Eine starre Klausel, die dem Mieter aber vorschreibt, dass er pauschal die Wohnung zu renovieren habe, ist in der Regel unwirksam. Lesen Sie hier, was das im Einzelfall bedeutet. 

Renovierung der Mietwohnung: Die Schönheitsreparaturen

Viele Mieter wissen gar nicht, dass eigentlich der Vermieter für Schönheitsreparaturen in der Wohnung verantwortlich ist. In der Regel wird er diese Arbeiten jedoch auf den Mieter abwälzen. Formulierungen wie „etwaige Schönheitsreparaturen sind von Mieter auszuführen“ kommen daher in fast jedem Mietvertrag vor. Damit ist eine Ausnahme zu einer Regel geworden – und noch dazu zu einer, die den Mieter genau genommen benachteiligt. Und genau das wird häufig zu einem Problem, dass dann von einem Gericht geklärt werden muss.

Renovierung der Mietwohnung: Pauschale Aussagen meist ungültig

Besonders beim Auszug kommt es daher häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter. Denn viele Mieter sehen nicht ein, dass sie nun auch noch die komplette Wohnung renovieren sollen, wo sie doch schon Monate oder gar jahrelang Miete für die Wohnung bezahlt haben. Die meisten Vermieter sehen das jedoch anders. Aber es gibt Hoffnung für Mieter: Wenn die Klausel in Bezug auf die Renovierung der Mietwohnung pauschal formuliert ist, müssen Mieter in der Regel gar nichts unternehmen. 

Renovierung der Mietwohnung: Der tatsächliche Zustand der Wohnung muss beachtet werden

Wenn der Mieter aus der Wohnung auszieht, muss der tatsächliche Zustand der Wohnung betrachtet werden. Es kann nämlich nicht sein, dass ein Mieter nach nur einer kurzen Mietzeit die Wohnung komplett renovieren muss, bevor er sie verlassen darf. Daher sind auch starre Zeiten im Mietvertrag, zu denen die Renovierung der Mietwohnung durchgeführt werden soll, unwirksam. Unter Umständen ist nach dem im Mietvertrag vorgegebenen Zeitintervall der betreffende Raum der Wohnung nämlich noch in einem guten Zustand und muss daher gar nicht renoviert werden. 

Renovierung der Mietwohnung: Endrenovierung nicht immer zulässig

Besonders in den Fällen, in denen der Mieter in eine nicht renovierte Wohnung einzieht, führt häufig zu Streitigkeiten zwischen beiden Parteien. Denn der Vermieter kann dann nicht verlangen, dass der Mieter die Wohnung renoviert übergibt. Der Grund: Durch die Renovierung der Mietwohnung würde der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand hinterlassen, als sie bei seinem Einzug war. Auch diese Klausel im Mietvertrag ist daher in den meisten Fällen ungültig. 

Renovierung der Mietwohnung: Was bedeutet „fachmännisch“?

Selbst wenn sich Mieter und Vermieter darüber einig sind, welche Räume renoviert werden müssen und welche nicht, kann es immer noch zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Grund dafür ist die Formulierung, dass Renovierungen der Mietwohnung „fachmännisch“ ausgeführt werden müssen. Denn selbst ein Mieter ohne handwerkliche Ausbildung kann die Renovierungsarbeiten „fachmännisch“ ausführen. Sollte der Vermieter das nicht akzeptieren, muss er und er Regel die Renovierungen auch eine Fachfirma selbst bezahlen. Denn auch die Klausel, dass professionelle Handwerker die Schönheitsreparaturen ausführen müssen, ist ungültig. Der Mieter muss in diesem Fall gar nichts machen – noch nicht einmal selbst die Wohnung streichen und tapezieren. 

Renovierung der Mietwohnung: Was gehört dazu?

Auch der Umfang der Maßnahmen, die der Mieter durchführen muss, ist begrenzt. Dabei muss man ganz deutlich zwischen Instandsetzung, Modernisierung und Renovierung unterscheiden. Denn nur für letztere kann der Mieter – wenn überhaupt – herangezogen werden. Zu den Arbeiten, die der Renovierung der Mietwohnung zugerechnet werden, zählen:

  • Tapezieren
  • Streichen der Wände und Heizkörper 
  • Streichen der Innenseite der Türen und der Innenseite der Fenster

Arbeiten, die darüber hinausgehen, wie beispielsweise Parkett abschleifen oder den Teppichboden auswechseln, gehören ganz eindeutig in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Diese Arbeiten kann er nicht abwälzen, gleichgültig welche Klausel sich dazu im Mietvertrag findet.