Mietvertrag Rückgabe der Mietsache

Beim Einzug in eine Wohnung erstellten Vermieter, aktueller und neuer Mieter ein Übergabeprotokoll. Für den scheidenden Mieter ist dies ein Beleg für die ordentliche Übergabe der Wohnung an den Vermieter. Ein Dokument, das der neue Mieter aufbewahren sollte, ist das Übergabeprotokoll. Schäden, die bei der Übergabe bereits vorhanden waren, sind im Protokoll schriftlich fixiert. Den Termin für die Rückgabe bietet der Mieter dem Vermieter an.

Protokoll

In der Regel fertigt der Vermieter das Protokoll gemeinsam mit scheidendem und neuem Mieter an. Alle drei Parteien sind bei der Besichtigung der Wohnung anwesend, begutachten Wände, Heizkörper, Türen und Fensterrahmen. Private Vermieter fertigen das Übergabeprotokoll selbst an; Mitarbeiter einer Wohnungsbaugesellschaft oder Baugenossenschaft haben dafür entsprechende Vordrucke. Diese beinhalten auch die Zählerstände der Heizkörper sowie den Stand des Strom- und Gaszählers. Ein Übergabeprotokoll fertigt der Wohnungseigentümer auch beim Auszug des Mieters an. Dabei geht er wie zuvor beschrieben vor.

Kündigung

Wer die Kündigung des Mietverhältnisses ausspricht, ist nicht relevant. Der Mieter hat am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung an den Vermieter in ordentlichem Zustand zurückzugeben (§ 546 BGB). Beim Rückgabetermin ist die Wohnung leer; Gegenstände, die Eigentum des Mieters sind, hat dieser aus der Wohnung entfernt. Beim Rückgabetermin erstellen Vermieter, scheidender und neuer Mieter ein Übergabeprotokoll. Der Mieter hat dem Vermieter alle Schlüssel zurückzugeben.

Einbauten

Viele Mieter nehmen in ihrer Mietwohnung Einbauten vor. Am Häufigsten ist dies eine Einbauküche, die sie nicht in ihre neue Wohnung mitnehmen wollen oder können. Sofern der Nachmieter diese Küche nicht übernimmt, muss der Mieter die Küche ausbauen und aus der Wohnung entfernen. Auch hat der Vermieter das Recht, Einbauten durch den Mieter gegen Entgelt zu übernehmen. Der Vermieter hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mieter Veränderungen vornahm oder die Wohnung in einem schlechten Zustand übergibt. Dieser Anspruch des Vermieters verjährt nach sechs Monaten ab dem Tag der Rückgabe der Mietwohnung. Es ist für beide Vertragsparteien besser, wenn sie das Übergabeprotokoll schriftlich fixieren. Nimmt der Vermieter die Wohnung zurück und erklärt dem Mieter nach Besichtigung und Prüfung der Wohnung, das Objekt ist in einwandfreiem Zustand, ist er an diese Zusage gebunden. Er kann, wenn er im Nachhinein Schäden feststellt, keinen Schadensersatz fordern.

Rückgabe

Fordert der Vermieter bei der Rückgabe der Wohnung lediglich die Schlüssel an, lehnt eine Besichtigung und eine schriftliche Übergabe ab, kann er auch später noch Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies gilt ebenfalls, wenn er die Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll verweigert. Der Vermieter ist dann in der Beweispflicht, dass die Schäden beim Einzug nicht vorhanden waren.