Was darf der Mieter und was darf er nicht

Haben beide Vermieter und Mieter den Mietvertrag unterschrieben, kann der Mieter zum vereinbarten Termin in die Wohnung einziehen. Er kann über die Wohnung verfügen, allerdings unter Beachtung der vereinbarten Pflichten, die regeln, was der Mieter darf.

Umbauten in Mietwohnungen

Der Mieter kann Anpassungen in der Wohnung durchführen. Der Vermieter kann ihm nicht untersagen, beispielsweise zusätzliche Steckdosen installieren zu lassen oder in Fliesen oder Fugen zu bohren. Der Mieter darf ebenfalls zusätzliche Waschbecken einbauen lassen und auch gegen den Einbau einer Badewanne und Verlegung eines anderen Bodens gibt es in der Regel keine Einwände vom Vermieter. Dennoch ist es sinnvoll, mit dem Vermieter zuvor die Umbaumaßnahmen durchzusprechen. Meist muss der Mieter bei seinem Auszug die Umbauten, auch wenn diese den Wohnwert erhöhen, wieder rückgängig machen. Genehmigungspflichtig sind allerdings größere Umbaumaßnahmen, wie Mauerdurchbrüche oder der Einbau neuer Heizungen. Hier muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten und diese auch sinnvollerweise schriftlich festhalten.

Kehrwoche

Die „viel beschriebene“ Kehrwoche gibt es hauptsächlich in den südlichen Bundesländern wie Baden-Württemberg. Allerdings ist diese im Mietvertrag zu beschreiben. Private Vermieter legen ihren Fokus auf den Winterdienst, den sie im Mietvertrag festschreiben. Wohnungsbaugesellschaften und Baugenossenschaften haben die Kehrwoche in allen Einzelheiten in der Hausordnung festgeschrieben. Diese ist Bestandteil des Mietvertrags. Private Vermieter haben in der Regel keine Hausordnung für eine oder mehrere vermietete Wohnungen, sondern schreiben den Winterdienst oder die Kehrwoche detailliert im Mietertrag fest. Ist weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung die Kehrwoche detailliert beschrieben, reicht es aus, das Treppenhaus im Wechsel mit dem Nachbarn einmal wöchentlich zu reinigen. Der Vermieter muss die Putzmittel wie auch die notwendigen Geräte zur Verfügung stellen.

Untervermieten

Untervermieten einer Wohnung ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet. Ausnahme ist ein berechtigtes Interesse des Mieters. Dieses ist, wenn die Freundin oder der Freund des Mieters bei ihm einziehen will. Auch wenn der Mieter während des Mietverhältnisses arbeitslos wird, hat er ein berechtigtes Interesse, die Miete mit einem Untermieter zu teilen.

Rauchen

Wenn Mieter in der Wohnung oder auf dem Balkon rauchen, rechtfertigt dies keine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung. Ein im Mietvertrag enthaltenes Rauchverbot ist unwirksam, weil es für den Mieter Einschnitte in seiner Lebensführung bedeutet. Allerdings sollten Mieter auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen.

Grillen

Wer auf dem Balkon oder der Terrasse grillen will, sollte seinen Mietvertrag durchlesen. Ist in diesem das Grillen auf Balkon und Terrasse untersagt, muss sich der Mieter daran halten. Regelt der Mietvertrag dies nicht, darf gegrillt werden. Auch hier urteilen die Gerichte in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.