Pflichten des Vermieter, neues Meldegesetz

Die Pflichten des Vermieters und die Rechte des Mieters stehen in direktem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Der Vermieter ist verpflichtet, das Wohnobjekt instand zu halten, damit der Mieter es vertragsgemäß nutzen kann. Ein Streitpunkt ist jedoch das Vorkommen von Schimmel an Wänden oder Holz. Für Mieter ist Schimmelbefall gesundheitsschädlich. Ob der Vermieter die Kosten für die Beseitigung des Schimmelbefalls tragen muss, hängt davon ab, wer (Vermieter oder Mieter) dafür verantwortlich ist. Die Beweislage ist schwer, wenn keine baulichen Mängel vorhanden sind, die einen Schimmelbefall verursachen. Die Beweislast liegt allerdings beim Vermieter, der nachweisen muss, dass Baumängel nicht die Ursache sind.
Schäden, wie beispielsweise undichte Fenster oder ein verstopfter Abfluss sind vom Vermieter zu beheben. Der Mieter ist allerdings verpflichtet, den Vermieter umgehend nach Kenntnisnahme des Schadens zu informieren. Auch Schädlingsbefall ist dem Vermieter umgehend mitzuteilen. Am besten ist es, wenn der Mieter den Vermieter schriftlich und per Einschreiben darüber informiert. Eine Information vorab, entweder telefonisch oder per E-Mail, ist besonders bei größeren Schäden sinnvoll.

Eine neue Pflicht für Vermieter

Seit 1. November 2015 sind Vermieter verpflichtet, den Einzug und Auszug von Mietern schriftlich bestätigen. Die Bundesregierung hat mit Verabschiedung von Bundestag und Bundesrat die Vermieterbescheinigung oder Wohnungsgeberbescheinigung wieder eingeführt.
Diese neue Regelung verpflichtet Vermieter, seinem Mieter den Einzug in das Mietobjekt oder den Auszug aus demselben schriftlich auf einem gesonderten Formular zu bestätigen. Dafür hat der Vermieter eine Frist von zwei Wochen, die mit dem Einzug / Auszug des Mieters beginnt. Hat er kein Formular zur Hand, schreibt er die Bescheinigung selbst. Sein Dokument beinhaltet die Angaben über seine Person sowie die Art der Bescheinigung (Einzug oder Auszug). Weiter sind die Daten der Adresse des Mietobjekts und die Namen der meldepflichtigen Personen anzugeben.
Kommen Vermieter ihrer Meldepflicht nicht nach, droht ihnen ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro. Meldet der Vermieter Personen als Mieter an oder bietet er diesen eine Wohnanschrift, ohne dass die Personen in der Wohnung wohnen oder einziehen wollen, droht dem Vermieter eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Die Meldepflicht gilt seit 1. November 2015

Die Meldepflicht gilt seit 1. November 2015 und dient, Scheinanmeldungen festzustellen und wirksam zu bekämpfen. Nach § 19 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebescheinigung nur vom Vermieter oder seinem Beauftragten ausgestellt werden. Verweigert der Vermieter die Ausstellung der Meldebescheinigung, muss der Mieter dies umgehend der Meldebehörde mitteilen. Der Vermieter hat das Recht, sich von der Behörde die Ummeldung seines Mieters oder ehemaligen Mieters bestätigen zu lassen.