Genossenschaftswohnung

Wer eine Wohnung von einer Baugenossenschaft mietet, erhält einen Nutzungsvertrag. Dieser entspricht dem Mietvertrag. Genossenschaftliches Wohnen gibt es schon sehr lange; einige Baugenossenschaften sind bereits mehr als einhundert Jahre alt. Die Genossenschaften sind die dritte Säule der Versorgung mit Wohnraum in Deutschland. Wer eine Genossenschaftswohnung mieten will, muss erst Mitglied der Baugenossenschaft werden. Dabei werden Anteile fällig, die sich in der Höhe zwischen 250 und 3.000 Euro bewegen. In Großstädten wie München, Stuttgart und Hamburg müssen auch Mitglieder lange Zeit warten, bis für sie geeigneter Wohnraum frei ist. Das Mitglied schließt mit der Genossenschaft einen Dauernutzungsvertrag ab. Die Inhalte unterscheiden nicht von denen, die auch im Mietvertrag zu finden sind.

Dauernutzung

 

Der Vorteil dieses Dauernutzungsvertrags ist, solange der Mieter Mitglied in der Genossenschaft ist, ist immer für ihn geeigneter Wohnraum vorhanden, auch wenn die Suche einige Zeit in Anspruch nimmt. Im Nutzungsvertrag sind die Rechte und Pflichten des Mieters enthalten, sowie die Höhe der Miete oder Nutzungsentgelts. In der Regel beschäftigen Genossenschaften Hausmeister, die sich um die Außenanlagen der Häuser kümmern. Sie sind aber auch Ansprechpartner, wenn Reparaturen fällig werden. Der Vorteil einer Genossenschaftswohnung ist, sie ist sehr preisgünstig, auch wenn die Genossenschaft ihre Mieten / Nutzungsentgelte weitgehend dem aktuellen Mietspiegel anpasst.
Auch haben Mieter als Mitglieder der Genossenschaft ein Mitspracherecht. Dafür laden die Genossenschaften ihre Mieter, die auch ihre Mitglieder sind, zur Mitgliederversammlung ein. Selbstverständlich können Mieter den Nutzungsvertrag kündigen und in eine Wohnung ziehen, die nicht der Genossenschaft gehört. In diesem Fall zahlt die Genossenschaft die Anteile an das ehemalige Mitglied aus.
Der Nutzungsvertrag garantiert dem Mieter / Mitglied ein Wohnrecht auf Lebenszeit, sofern der Mieter seine Miete pünktlich bezahlt.

Erblasser

Vererbt werden kann die Wohnung allerdings nicht, da diese Eigentum der Genossenschaft ist. Allerdings kann der Erblasser seine Genossenschaftsanteile vererben und den Anspruch auf eine Genossenschaftswohnung. Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, die mit dem Erblasser in einer Wohnung wohnten, haben einen Anspruch, dort wohnen zu bleiben. Die Genossenschaft kann jedoch auch eine andere, besser geeignete Wohnung an die Erben vermieten.

Satzung

Das Mietrecht findet in der Satzung und im Nutzungsvertrag Anwendung. Die in einem Mietvertrag vorhandenen Punkte sind auch im Nutzungsvertrag vorhanden. Genossenschaften sind gleichzeitig Vermieter und an das deutsche Mietrecht mit seinen Bestimmungen gebunden wie jeder andere Vermieter auch. Der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es den Genossenschaften, höhere Mieterhöhungen von einzelnen Mietern zu fordern, als von den anderen Mietern. Bei Auseinandersetzungen zwischen Genossenschaft / Vermieter und Mitglied / Mieter kommt das Mietrecht zur Anwendung.