Mietvertrag Parkplatz
Dass bei der Miete eines Hauses oder einer Wohnung ein Vertrag abgeschlossen wird, weiß jeder. Doch auch bei der Miete für einen Parkplatz ist ein Mietvertrag durchaus wichtig und sollte nicht unterschätzt werden.
Ein Mietvertrag für Parkplätze: Der Faktencheck
Wenn man eine Wohnung kauft, wird ein Stellplatz für das Auto häufig gleich mitgeliefert oder ist als Option zusätzlich mietbar. Dieser Stellplatz befindet sich oft im Freien auf einem größeren Parkplatz. Es gibt jedoch auch Häuser, zu denen eine Garage oder Tiefgarage gehört, in der sich der persönlich zugewiesene Stellplatz dann befindet.
Um einen Mietvertrag für einen solchen Parkplatz abzuschließen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Vertrag kann gemeinsam mit der Wohnung in einem einheitlichen Mietvertrag festgehalten sein oder es gibt einen separaten Vertrag nur für den Parkplatz. Selbst eine mündliche Vereinbarung ist möglich. Das ist oft für den Mieter vorteilhaft, da der Vermieter so keine Nebenkosten berechnen darf. Jedoch gibt es auch später keine Beweise mehr dafür, dass überhaupt eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
Grundsätzlich sind sowohl die Pflichten als auch die Rechte von Mieter und Vermieter durch das Gesetz im Mietrecht festgelegt. Wird jedoch ein separater Vertrag abgeschlossen, der mit dem Wohnungsmietvertrag nichts zu tun hat, sind die beiden Vertragsparteien größtenteils frei in der Entscheidung, was im Vertrag steht und was nicht. Hier ist dann auch Verhandeln durchaus erlaubt.
Separate Mietverträge oder einheitliche mit der Wohnung – Die Unterschiede
Wird ein separater Vertrag zur Miete eines Parkplatzes abgeschlossen, gibt es zahlreiche Unterschiede zu einheitlichen Mietverträgen, die beachtet werden wollen. So hat der Mieter oft weniger Rechte als wenn er den Stellplatz gemeinsam mit seiner Wohnung mieten würde. Allerdings kann er mit einem solchen separaten Vertrag auch nur den Stellplatz allein kündigen, ohne die Wohnung aufzugeben. Die Frist für eine solche separate Kündigung sollte dann im Vertrag festgelegt sein.
Die Kündigung ist generell ein wichtiger Punkt im Unterschied zwischen separaten und einheitlichen Mietverträgen. Bei einem einheitlichen Vertrag, in dem Wohnung und Parkplatz gemeinsam gemietet werden, ist der Kündigungsschutz für den Stellplatz oft ähnlich wie der für den Wohnraum. Das bedeutet, es ist ein gesetzlicher Kündigungsgrund nötig. Bei einem einzelnen Vertrag nur für den Parkplatz ist das egal. Hier kann der Mieter schnell und einfach selbst kündigen – allerdings gilt das auch für den Vermieter.
Die Rahmenbedingungen im Mietvertrag festlegen
Im Mietvertrag für einen Parkplatz werden meistens zunächst die Eigenschaften des Stellplatzes festgehalten. Dazu zählen zum Beispiel die Größe des Platzes, wo genau er zu finden ist, ob er überdacht ist (wie beispielsweise in einer Garage) und ob er abschließbar ist. Weiterhin sollten die finanziellen und organisatorischen Gegebenheiten wie die Vertragslaufzeit und die Kündigungsbedingungen, aber natürlich auch die Art, Höhe und Zahlungsfrist der Miete festgehalten sein.
Zudem sollte im Mietvertrag stehen, für was der Mieter seinen Stellplatz nutzen darf und für was nicht. Normalerweise ist er nur dazu berechtigt, hier Fahrzeuge wie Autos, Motorräder und Fahrräder abzustellen. Reifen gelten oft auch noch als erlaubt – der Stellplatz ist jedoch kein Lagerraum. Auch sollte geklärt werden, ob der Mieter das Recht hat, seinen Parkplatz weiterzuvermieten, wenn er ihn selbst nicht benötigt. Oft gilt dann die Regel, dass zu einer solchen Untervermietung die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.
Weitere Details für den Parkplatz Mietvertrag
In einem Mietvertrag für einen Stellplatz kann außerdem festgehalten werden, ob der Mieter den Platz privat oder gewerblich nutzt und wer für Reparaturen zuständig ist. Für gewöhnlich liegen diese im Zuständigkeitsbereich des Vermieters, es spricht jedoch nichts dagegen, eine Zusatzklausel aufzustellen, die den Mieter in die Pflicht zieht. Wenn der Vermieter dies möchte, darf er das also grundsätzlich.
Auch die Haftung für Schäden sollte vertraglich festgelegt werden. Für normalen, zeit- oder witterungsbedingten Verschleiß des Stellplatzes haftet normalerweise der Vermieter. Ist es aber beispielsweise ein Ölfleck durch eine undichte Stelle, gilt dies als selbst verursachter Schaden und der Mieter muss dafür haften. Für die Vermeidung solcher Probleme kann auch der Umgang mit Chemikalien wie zum Beispiel Kühlerflüssigkeit und Öl im Vertrag festgehalten werden.
Die Details eines Mietvertrages sind meistens relativ frei regelbar. Als Mieter sollte man sich deshalb nicht davor scheuen, auch etwas zu verhandeln und den Vertrag gründlich auf Unstimmigkeiten zu überprüfen.
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