Mietvertrag mit Mindestmietdauer

Mietvertrag mit Mindestmietdauer

In Zeiten von Wohnungsmangel in Ballungsgebieten und Großstädten scheint ein Mietvertrag mit Mindestmietdauer auf den ersten Blick wie ein Segen. Mieter schaffen sich damit die Sicherheit, in einem bestimmten Zeitraum nicht gekündigt werden zu können. Oder nicht? Und was passiert, wenn man vorher ausziehen will? Diese und weitere Fragen klären wir in diesem Ratgeber.

Was ist ein Mietvertrag mit Mindestmietdauer?

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Mietverträgen mit Mindestmietdauer:

Variante 1: Kündigungsausschlussklausel

Bei dieser Option wird dem normalen Mietvertrag ein zusätzlicher Punkt hinzugefügt, der besagt, dass eine Kündigung vor Ablauf des bestimmten Zeitpunkts nicht möglich sei. Die sogenannte „Anti-Auszug-Klausel“ ist nach Aussage des Deutschen Mieterbundes inzwischen in etwa 20 Prozent aller Mietverträge enthalten – aber überwiegend zum Vorteil der Vermieter.

Variante 2: Gesamtmietdauer

Während in Variante 1 eine minimale Mietdauer festgelegt wird, handelt es sich bei dieser Option um einen Zeitmietvertrag mit maximaler Mietdauer. Danach steht es dem Vermieter frei, die Wohnung anderweitig zu vermieten.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einem Mietverträgen mit Mindestmietdauer?

  1. Auch wenn der Mieter aus der Wohnung auszieht, muss die Miete dennoch bis zum Ablauf der Frist aus Vertrag gezahlt werden.
  2. Bei Mietverträgen mit Mindestmietdauer schützt nicht zwangsläufig vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf Seiten des Vermieters – es sei denn, die Klausel beinhaltet einen entsprechenden Passus. Das ist aber eher selten so – stattdessen ist die „Anti-Auszug-Regelung“ einseitig und gilt nur für den Mieter.
  3. Wurde die Mindestmietdauer für beide Seiten vereinbart, sind natürlich trotzdem Kündigungen seitens des Vermieters wegen unsachgemäßer Verwendung der Räumlichkeiten oder nicht gezahlter Miete möglich.
  4. Der Mieter kann versuchen, als Kündigungsgrund Unzumutbarkeit angeben, um die Klausel zu umgehen. Erhebliche Mängel an den Räumlichkeiten oder ein unangemessenes Verhalten des Vermieters sein, können eventuell als Begründung für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses herangezogen werden.
  5. Auch § 242 Leistung nach Treu und Glauben – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann eventuell als Hintertür genutzt werden. Laut diesem Paragrafen ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben es unter Beachtung der Verkehrssitte erfordern. Das klingt erst mal sehr abstrakt. Doch im Hinblick auf das Mietrecht ist hierdurch eine Beendigung des Mietverhältnisses möglich, wenn die Interessen des Mieters höher bewertet werden als jene des Vermieters.

Treu und Glauben – leider eine Auslegungssache

Beispiel für § 242 BGB wären: Der Mieter bekommt Familienzuwachs, wodurch die Wohnung nachweislich zu klein ist. Oder er muss aus beruflichen Gründen zwingend umziehen, da die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort unzumutbar ist.
Doch in der Praxis ist es leider nicht ganz so einfach. Im Falle eines Rechtsstreits muss das Gericht klären, ob die Geburt eines Kindes oder Eheschließung beim Vertragsabschluss schon absehbar waren und sich das Schlupfloch dadurch wieder schließt.
Ähnlich ist auch die Frage, ob ein Arbeitgeberwechsel zwingend eine Aufhebung des Mietverhältnisses zur Folge hat. Erfolgt der Arbeitgeberwechsel beispielsweise freiwillig, kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen werden.

Spezialtipp: Nachmieter finden

Eine Einigung wird allerdings deutlich leichter, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter findet. So wird der Vermieter durch das vorzeitige Ende des Mietvertrags nicht schlechter gestellt und der Mieter kann vorzeitig aus dem Vertrag. Allerdings ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen Vorschlag für einen Nachmieter zu akzeptieren.

Option: Untermieter

Wenn gar nichts hilft, kommt eventuell eine Untervermietung in Frage, um die Mietkosten ganz oder teilweise wieder reinzubekommen. Aber auch dieser Lösung muss der Vermieter zustimmen.

Wie lang darf eine Mindestmietdauer höchstens sein?

Laut Urteilen des BGH (vgl. vgl. VIII ZR 379/03; VIII ZR 294/03; VIII ZR 2/04) ist ein zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss mit vorformulierten Verzichtsklauseln für höchstens vier Jahre möglich. Alles darüber hinaus stellt nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da hierdurch dessen Flexibilität und Mobilität stark eingeschränkt werden würden.

Sollte im Vertrag eine Laufzeit von mehr als vier Jahren vereinbart werden, ist diese entsprechend unwirksam. Dadurch gilt der Mietvertrag nach aktueller Rechtslage als unbefristet. Die Klausel ist übrigens auch ungültig, wenn sie nur mündlich besprochen und nicht gemäß § 550 Form des Mietvertrags – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich festgehalten wurde.
Hinweis: Im Falle einer individuell ausgehandelten Verzichtsklausel gibt es keine Mindestmietdauer.

Was ist der Unterschied zwischen vorformuliert und individuell vereinbart?

Ist der Kündigungsausschluss in einem Mietvertrag mit Mindestmietdauer mithilfe eines Vordrucks geregelt, gilt dies als vorformuliert. Wurde darüber jedoch wirklich zwischen Vermieter und Mieter verhandelt, gilt dies als individuell vereinbart.

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