tatsächliche Mieterhöhung

Indexmietvertrag / Staffelmietvertrag

Staffelmietverträge Der Gesetzgeber erlaubt dem Vermieter nach § 557 a BGB, bereits bei Abschluss des Mietvertrags die künftigen Mieterhöhungen in den Vertrag aufzunehmen. Die künftigen Mieten müssen im Mietvertrag in Prozent und Betrag angegeben werden. Auch darf zwischen den Erhöhungen nicht weniger als ein Jahr liegen. Staffelmieten werden vereinbart, wenn die Mietdauer mindestens vier Jahre …

Weiterlesen …