Mietvertrag Tierhaltung

In vielen deutschen Haushalten sind Haustiere vorhanden. Hunde und Katzen gehören zu den beliebtesten Haustieren. Leider ist nicht jeder Vermieter von den vierbeinigen Hausgenossen begeistert und möchte vorzugsweise Mieter, die weder Kinder noch Haustiere haben.
Tiere, welche die Mieter in Käfigen, Aquarien und Terrarien halten, sind nach allgemeiner Ansicht in Mietwohnungen erlaubt. Allerdings heißt es auch hier: Maß halten. Das gilt für die Anzahl der Tiere, die das übliche Maß nicht überschreiten darf. Allerdings kommt es bei solchen Tieren auf den Einzelfall. Besonders bei Aquarien ist dies der Fall, schon allein wegen der Bodenbelastung. Große Aquarien haben ein stattliches Gewicht, das sich mit jedem weiteren Aquarium erhöht. Die Gewichtsbelastung kann bei der Mietsache zu Schäden führen.
Beliebt sind derzeit ebenfalls Schlangen, Insekten, Spinnen und Käfer. Diese leben zwar in Terrarien, können jedoch bei Unachtsamkeit des Halters ausbrechen. Eine Gefahr für andere Mietparteien sind beispielsweise Termiten, Kakerlaken und giftige Schlangen.

Käfigtiere

Bei den üblichen Haustieren unterscheidet man Käfigtiere wie Meerschweinchen, Tiere in Aquarien sowie kleine, nicht giftige Schlangen, die in Terrarien leben. Diesen Tieren unterstellt man keine Belästigung der übrigen Hausbewohner. Auch Vögel gehören nicht zu den Haustieren, die eine Gefahr darstellen. Größere Papageien können allerdings zur Lärmbelästigung führen.

Genehmigung des Vermieters

Sofern im Mietvertrag bezüglich Haustierhaltung keine Bestimmungen vorhanden sind, kann der Mieter Haustiere halten. Er ist auf der sicheren Seite, wenn er sich zuvor die Genehmigung des Vermieters einholt. In größeren Häusern lassen beispielsweise Baugenossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften über eine Unterschriftensammlung in Erfahrung bringen, ob sich andere Mieter durch Hund oder Katze belästigt fühlen. Auch können im Haus Mieter sein, die unter einer Tierhaarallergie leiden.

Bestimmungen

Die Zustimmung zur Haltung von Hund oder Katze ist grundsätzlich vom Vermieter einzuholen. Dabei kommt es in der Regel nicht auf den Einzelfall an, sondern um eine grundsätzliche Bestimmung. Hunde bellen und die meisten der vierbeinigen Hausgenossen sind stubenrein. Dennoch ist zu bedenken, ein Hund hat Zähne und wenn ein Tier Zähne hat, kann es auch beißen.

Lärmbelästigung

Der Mieter kann Hund oder Katze halten, wenn es im Haus bereits andere Haustiere gibt. Entwickelt sich sein Hund bellfreudig, ist dies eine Lärmbelästigung, welche die anderen Mieter nicht hinnehmen müssen. Der Vermieter muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 168/12) jeden Einzelfall konkret prüfen. Ausnahme ist der Blindenhund, der für den Mieter von großem Belang ist. Klauseln in Mietverträgen, die generell die Tierhaltung verbieten, sind nicht wirksam. Die Unwirksamkeit dieser Klausel ist für Mieter kein Freibrief, sich ohne Genehmigung ein Tier anzuschaffen.